BAG - Urteil vom 05.06.2008
2 AZR 25/07
Normen:
BGB § 626 ; BAT § 54 ; EGGVG § 14 Abs. 1 Nr. 5b ;
Fundstellen:
AP Nr. 45 zu § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlung
ArbRB 2008, 368
BB 2009, 280
DB 2008, 2312
NZA-RR 2009, 69
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 10.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 49/06
ArbG Hamburg, vom 03.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 610/05

Kündigungsrecht; Verdachtskündigung; Kündigungserklärungspflicht - Fristlose Kündigung eines Angestellten im öffentlichen Dienst wegen rechtskräftiger Verurteilung (Strafbefehl) wegen Bestechlichkeit, Nötigung pp.; Beginn der Zweiwochenfrist falls Arbeitgeber auf rechtskräftige Verurteilung als Kündigungsgrund abstellen will; Kenntnis des Arbeitgebers von Rechtskraft: eigene Ermittlungspflichten des Arbeitgebers?; Ermittlung mit gebotener Zügigkeit?

BAG, Urteil vom 05.06.2008 - Aktenzeichen 2 AZR 25/07

DRsp Nr. 2008/18170

Kündigungsrecht; Verdachtskündigung; Kündigungserklärungspflicht - Fristlose Kündigung eines Angestellten im öffentlichen Dienst wegen rechtskräftiger Verurteilung (Strafbefehl) wegen Bestechlichkeit, Nötigung pp.; Beginn der Zweiwochenfrist falls Arbeitgeber auf rechtskräftige Verurteilung als Kündigungsgrund abstellen will; Kenntnis des Arbeitgebers von Rechtskraft: eigene Ermittlungspflichten des Arbeitgebers?; Ermittlung mit "gebotener Zügigkeit"?

Orientierungssätze: 1. Die Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB bzw. des § 54 Abs. 2 BAT beginnt, wenn der Kündigungsberechtigte eine zuverlässige und möglichst vollständige positive Kenntnis der für die Kündigung maßgebenden Tatsachen hat, die ihm die Entscheidung ermöglichen, ob die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zumutbar ist oder nicht. 2. Ist die Frist bereits angelaufen, so kann sie gleichwohl gehemmt werden. Während den Arbeitgeber vor Fristbeginn grundsätzlich keine Obliegenheiten zur Aufklärung treffen, muss er nach Kenntnis vom Kündigungssachverhalt mit der gebotenen Eile vorgehen: Er weiß nunmehr, dass - aus seiner Sicht - ein Kündigungsgrund vorliegt und dass er kündigen kann. Innerhalb der Frist muss er entscheiden, ob er kündigen will und die Kündigung gegenüber dem Arbeitnehmer erklären.