BAG - Urteil vom 04.03.2004
2 AZR 147/03
Normen:
BetrVG § 103 ; KSchG § 15 ; BGB §§ 182 111 ;
Fundstellen:
AuA 2004, 42
AuR 2004, 274
BAGE 110, 1
BAGReport 2004, 266
BB 2004, 1748
DB 2004, 1370
MDR 2004, 1064
NJ 2004, 379
NJW 2004, 2612
NZA 2004, 717
Vorinstanzen:
LAG Berlin, vom 19.12.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Sa 1847/02
ArbG Berlin, vom 30.07.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 34 Ca 15404/02

Kündigungsrecht; Betriebsverfassungsrecht - Fristlose Kündigung eines Betriebsratsmitglieds wegen Privattelefonaten in erheblichem Umfang unter Benutzung der Telefonanschlüsse von Arbeitskollegen; Zustimmung des Betriebsrats; Recht zur Zurückweisung der Kündigung, wenn ihr die Zustimmung des Betriebsrats nicht schriftlich beigefügt ist (§ 182 Abs. 3, § 111 Satz 2 BGB)

BAG, Urteil vom 04.03.2004 - Aktenzeichen 2 AZR 147/03

DRsp Nr. 2004/9785

Kündigungsrecht; Betriebsverfassungsrecht - Fristlose Kündigung eines Betriebsratsmitglieds wegen Privattelefonaten in erheblichem Umfang unter Benutzung der Telefonanschlüsse von Arbeitskollegen; Zustimmung des Betriebsrats; Recht zur Zurückweisung der Kündigung, wenn ihr die Zustimmung des Betriebsrats nicht schriftlich beigefügt ist (§ 182 Abs. 3, § 111 Satz 2 BGB)

»Die Zustimmung des Betriebsrats zur außerordentlichen Kündigung eines Betriebsratsmitglieds nach § 103 BetrVG ist keine Zustimmung iSd. §§ 182 ff. BGB. Das Betriebsratsmitglied kann daher die Kündigung nicht nach § 182 Abs. 3 BGB iVm. § 111 Satz 2, 3 BGB zurückweisen, weil ihm der Arbeitgeber die vom Betriebsrat erteilte Zustimmung nicht in schriftlicher Form vorlegt.«

Orientierungssätze: 1. Ob eine gesetzliche Vorschrift den Begriff "Zustimmung" im Sinne eines Verweises auf die §§ 182 ff. BGB verwendet, ist jeweils durch Auslegung zu ermitteln. Sonderbestimmungen über einzelne Zustimmungstatbestände gehen vor. 2. Eine solche, die Anwendbarkeit von § 182 ff., § 111 BGB ausschließende Sonderregelung enthält § 103 BetrVG. 3. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, dem außerordentlich zu kündigenden Betriebsratsmitglied die vom Betriebsrat erteilte Zustimmung in schriftlicher Form vorzulegen. Die Zustimmung des Betriebsrats nach § 103 BetrVG ist keine Zustimmung iSd. §§ 182 ff. BGB.