BAG - Urteil vom 06.07.2006
2 AZR 520/05
Normen:
KSchG § 1 Abs. 5 § 17 § 1 Abs. 3 ; BGB § 125 § 126 ; BetrVG § 102 § 112 ;
Fundstellen:
AP Nr. 80 zu § 1 KSchG 1969
ArbRB 2007,12
AuR 2006, 454
NZA 2007, 266
ZIP 2006, 2329
Vorinstanzen:
LAG Rheinland-Pfalz, vom 12.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 1031/04
ArbG Ludwigshafen, vom 08.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 1757/04

Kündigungsrecht bei Massenentlassungen; Interessenausgleich mit Namensliste - Betriebsbedingte Kündigung; Interessenausgleich mit Namensliste, § 1 Abs. 5 KSchG n.F.; formelle Voraussetzung für Berücksichtigung der Namensliste (Verbindung); Sozialauswahl: Punktesystem, grobe Fehlerhaftigkeit, ausreichende Berücksichtigung (§ 1 Abs. 3 KSchG); Unkenntnis des Arbeitgebers von unterhaltsberechtigten Kindern, die nicht auf der Lohnsteuerkarte eingetragen sind; Massenentlassung: § 17 KSchG, richtlinienkonforme Auslegung, Vertrauensschutz

BAG, Urteil vom 06.07.2006 - Aktenzeichen 2 AZR 520/05

DRsp Nr. 2006/27323

Kündigungsrecht bei Massenentlassungen; Interessenausgleich mit Namensliste - Betriebsbedingte Kündigung; Interessenausgleich mit Namensliste, § 1 Abs. 5 KSchG n.F.; formelle Voraussetzung für Berücksichtigung der Namensliste (Verbindung); Sozialauswahl: Punktesystem, grobe Fehlerhaftigkeit, ausreichende Berücksichtigung (§ 1 Abs. 3 KSchG); Unkenntnis des Arbeitgebers von unterhaltsberechtigten Kindern, die nicht auf der Lohnsteuerkarte eingetragen sind; Massenentlassung: § 17 KSchG, richtlinienkonforme Auslegung, Vertrauensschutz

Orientierungssätze: 1. § 17 Abs. 1 KSchG und Vertrauensschutz: Ende Juni 2004 konnte sich der Arbeitgeber darauf verlassen, dass bei der Prüfung, ob auf Grund Überschreitung der Schwellenwerte eine Massenentlassungsanzeige zu erstatten ist, auf den Entlassungstermin abzustellen sei, nicht aber auf den Zeitpunkt des Kündigungsausspruchs. 2. Der Arbeitgeber ist im Rahmen der Betriebsratsanhörung nicht verpflichtet, die Richtigkeit dokumentierter Daten zu überprüfen. Er kann deshalb mangels anderweitiger Kenntnisse auch von den Eintragungen in der Lohnsteuerkarte ausgehen, hat dies aber dann gegenüber dem Betriebsrat zu kennzeichnen.