BAG - Urteil vom 17.01.2008
2 AZR 405/06
Normen:
KSchG § 1 Abs. 3, Abs. 5 ;
Fundstellen:
AP Nr. 96 zu § 1 KSchG 1969 Soziale Auswahl
BB 2008, 2187
DB 2008, 1688
NZA-RR 2008, 571
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 07.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Sa 1110/05
ArbG Minden - 4 Ca 1720/04 - 18.4.2005,

Kündigungsrecht - Betriebsbedingte ordentliche Kündigung nach Interessenausgleich mit Namensliste; grob fehlerhafte Sozialauswahl wegen Berücksichtigung nur eines von zwei unterhaltsberechtigten Kindern entsprechend der Eintragung in der Lohnsteuerkarte; Maßgeblichkeit der tatsächlich bestehenden Unterhaltspflichten für Beurteilung der Sozialauswahl auch bei abweichender Regelung mit Betriebsrat (Berücksichtigung nur der Daten der Lohnsteuerkarte)?

BAG, Urteil vom 17.01.2008 - Aktenzeichen 2 AZR 405/06

DRsp Nr. 2008/13209

Kündigungsrecht - Betriebsbedingte ordentliche Kündigung nach Interessenausgleich mit Namensliste; grob fehlerhafte Sozialauswahl wegen Berücksichtigung nur eines von zwei unterhaltsberechtigten Kindern entsprechend der Eintragung in der Lohnsteuerkarte; Maßgeblichkeit der tatsächlich bestehenden Unterhaltspflichten für Beurteilung der Sozialauswahl auch bei abweichender Regelung mit Betriebsrat (Berücksichtigung nur der Daten der Lohnsteuerkarte)?

Orientierungssätze: 1. Grob fehlerhaft iSd. § 1 Abs. 5 Satz 2 KSchG ist eine soziale Auswahl nur, wenn ein evidenter, ins Auge springender schwerer Fehler vorliegt und der Interessenausgleich jede Ausgewogenheit vermissen lässt. 2. Der Arbeitgeber genügt seiner Pflicht, die gesetzlichen Kriterien ausreichend bzw. nicht grob fehlerhaft (§ 1 Abs. 5 Satz 2 KSchG) zu berücksichtigen bereits dann, wenn das Auswahlergebnis objektiv ausreichend bzw. nicht grob fehlerhaft ist. 3. Nach § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG sind die familienrechtlichen Unterhaltspflichten zu berücksichtigen.