Die Klägerin macht die Unwirksamkeit einer vom Beklagten ausgesprochenen ordentlichen Kündigung geltend. Dabei streiten die Parteien im Wesentlichen um die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes.
Die Klägerin war seit 1995 in der Praxis des Beklagten als Arzthelferin beschäftigt. Am 20. Dezember 2004 kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin ordentlich zum 31. März 2005.
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