BAG - Urteil vom 17.01.2008
2 AZR 512/06
Normen:
KSchG § 23 ;
Fundstellen:
AP Nr. 41 zu § 23 KSchG 1969
DB 2008, 2092
NZA 2008, 944
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 18.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 844/05
ArbG Köln, vom 04.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 13313/04

Kündigungsrecht - § 23 KSchG: Übergangsregelung; Kündigungsschutz; Schwellenwert; Verlust des Bestandsschutzes für alle zum 31. Dezember 2003 beschäftigten Arbeitnehmer bei Absinken der Zahl der Altarbeitnehmer auf höchstens 5?

BAG, Urteil vom 17.01.2008 - Aktenzeichen 2 AZR 512/06

DRsp Nr. 2008/11826

Kündigungsrecht - § 23 KSchG: Übergangsregelung; Kündigungsschutz; Schwellenwert; Verlust des Bestandsschutzes für alle zum 31. Dezember 2003 beschäftigten Arbeitnehmer bei Absinken der Zahl der Altarbeitnehmer auf höchstens 5?

Orientierungssätze: Bei Anwendung des abgesenkten Schwellenwertes nach § 23 Abs. 1 Satz 2 KSchG werden nur diejenigen noch beim Arbeitgeber beschäftigten Arbeitnehmer berücksichtigt, die bereits vor dem 1. Januar 2004 beschäftigt waren.

Normenkette:

KSchG § 23 ;

Tatbestand:

Die Klägerin macht die Unwirksamkeit einer vom Beklagten ausgesprochenen ordentlichen Kündigung geltend. Dabei streiten die Parteien im Wesentlichen um die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes.

Die Klägerin war seit 1995 in der Praxis des Beklagten als Arzthelferin beschäftigt. Am 20. Dezember 2004 kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin ordentlich zum 31. März 2005.