Der Kläger war seit dem 1. August 1995 bei der Beklagten als Maurer beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fand der allgemein-verbindliche Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV-Bau) vom 3. Februar 1981 in der Fassung vom 19. Mai 1992 Anwendung. Mit Schreiben vom 8. Dezember 1995, dem Kläger am selben Tag zugegangen, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis "fristgemäß" zum 15. Dezember 1995. Die Parteien streiten nur über die Dauer der einschlägigen Kündigungsfrist.
Der Kläger hat geltend gemacht, die Beklagte habe gemäß § 12 a BRTV-Bau nur mit einer Frist von zwei Wochen, also zum 22. Dezember 1995 wirksam kündigen können. Selbst wenn man davon ausgehe, § 12 a BRTV-Bau habe nur die inzwischen aufgehobene gesetzliche Mindestkündigungsfrist des § 55 Abs. 1 AGB-DDR übernommen, so liege darin eine Verweisung auf die jeweilige gesetzliche Mindestkündigungsfrist, so daß dann die einschlägige Kündigungsfrist des §
Der Kläger hat beantragt
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