BAG - Urteil vom 26.06.1997
2 AZR 759/96
Normen:
BGB § 622 Abs. 4 Satz 1 ; BRTV-Bau §§ 12 12a ; DDR-AGB § 55 ; KündFG Art. 5 ;
Vorinstanzen:
ArbG Neuruppin, vom 14.03.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 4016/95
LAG Brandenburg, vom 28.08.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 328/95

Kündigungsfristen: tarifvertragliche Frist nach BRTV-Bau

BAG, Urteil vom 26.06.1997 - Aktenzeichen 2 AZR 759/96

DRsp Nr. 2002/16782

Kündigungsfristen: tarifvertragliche Frist nach BRTV-Bau

§ 12a BRTV-Bau enthält eine eigenständige Regelung der tariflichen Grundkündigungsfrist in den neuen Bundesländern.

Normenkette:

BGB § 622 Abs. 4 Satz 1 ; BRTV-Bau §§ 12 12a ; DDR-AGB § 55 ; KündFG Art. 5 ;

Tatbestand:

Der Kläger war seit dem 1. August 1995 bei der Beklagten als Maurer beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fand der allgemein-verbindliche Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV-Bau) vom 3. Februar 1981 in der Fassung vom 19. Mai 1992 Anwendung. Mit Schreiben vom 8. Dezember 1995, dem Kläger am selben Tag zugegangen, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis "fristgemäß" zum 15. Dezember 1995. Die Parteien streiten nur über die Dauer der einschlägigen Kündigungsfrist.

Der Kläger hat geltend gemacht, die Beklagte habe gemäß § 12 a BRTV-Bau nur mit einer Frist von zwei Wochen, also zum 22. Dezember 1995 wirksam kündigen können. Selbst wenn man davon ausgehe, § 12 a BRTV-Bau habe nur die inzwischen aufgehobene gesetzliche Mindestkündigungsfrist des § 55 Abs. 1 AGB-DDR übernommen, so liege darin eine Verweisung auf die jeweilige gesetzliche Mindestkündigungsfrist, so daß dann die einschlägige Kündigungsfrist des § 622 BGB n.F. anwendbar sei.

Der Kläger hat beantragt