I. Der Kläger war bei der Beklagten, einem Tiefbauunternehmen, welches ca. 100 Arbeitnehmer beschäftigt, seit dem 6. Juli 1984 als Tiefbauhelfer beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fand der allgemeinverbindliche Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV-Bau) vom 3. Februar 1981 i. d. F. des Änderungstarifvertrages vom 29. April 1988 Anwendung. Dort heißt es in § 12 BRTV-A Bau:
"Beendigung des Arbeitsverhältnisses
1. Kündigungsfrist
1.1 Allgemeine Kündigungsfrist
Das Arbeitsverhältnis kann beiderseitig unter Einhaltung einer Frist von 6 Werktagen, nach 12monatiger Dauer von 12 Werktagen, gekündigt werden. Jedoch kann das Arbeitsverhältnis am Tage der Arbeitsaufnahme und an den beiden folgenden Arbeitstagen beiderseitig zum Schluß des Arbeitstages gekündigt werden, wenn die Kündigung spätestens bei Arbeitsbeginn erklärt wird.
..."
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