BAG - Urteil vom 23.04.2008
2 AZR 21/07
Normen:
BGB § 622 Abs. 4 ; GG Art. 3, 12 ;
Fundstellen:
AP Nr. 65 zu § 622 BGB
ArbRB 2008, 302
AuA 2008, 367
AuR 2008, 180
AuR 2008, 320
BAG-Pressemitteilung Nr. 34/08
BAGE 126, 309
BB 2008, 2579
DB 2008, 2028
MDR 2008, 1165
NJW 2008, 2669
NZA 2008, 960
Vorinstanzen:
LAG Nürnberg, vom 05.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 450/06
ArbG Bamberg, vom 22.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1411/05

Kündigungsfristen - Tarifvertragliche Kündigungsfrist: Wirksamkeit einer nicht nach Alter und Betriebszugehörigkeit gestaffelten einheitlichen Regelung der Kündigungsfristen in Kleinbetrieben bis 20 Arbeitnehmern bei Staffelung in größeren Betrieben; Bindung der Tarifvertragsparteien an gesetzliche Leitidee nach Alter bzw. Betriebszugehörigkeit gestaffelter Kündigungsfristen?; unterschiedliche Regelung zwischen Klein- und Großbetrieben und Art. 3 GG

BAG, Urteil vom 23.04.2008 - Aktenzeichen 2 AZR 21/07

DRsp Nr. 2008/11676

Kündigungsfristen - Tarifvertragliche Kündigungsfrist: Wirksamkeit einer nicht nach Alter und Betriebszugehörigkeit gestaffelten einheitlichen Regelung der Kündigungsfristen in Kleinbetrieben bis 20 Arbeitnehmern bei Staffelung in größeren Betrieben; Bindung der Tarifvertragsparteien an "gesetzliche Leitidee" nach Alter bzw. Betriebszugehörigkeit gestaffelter Kündigungsfristen?; unterschiedliche Regelung zwischen Klein- und Großbetrieben und Art. 3 GG

»Nach § 622 Abs. 4 Satz 1 BGB sind tarifvertragliche Regelungen zulässig, die für Kleinbetriebe einheitliche Kündigungsfristen und Kündigungstermine ohne Staffelung nach Betriebszugehörigkeit und Alter vorsehen.«

Orientierungssätze:1. Nach § 622 Abs. 4 Satz 2 BGB sind im Geltungsbereich eines Tarifvertrags die dort vereinbarten, von § 622 Abs. 1 bis 3 BGB abweichenden Bestimmungen maßgebend, wenn ihre Anwendung zwischen den Parteien vereinbart ist.2. § 622 Abs. 4 Satz 1 BGB lässt auch Regelungen zu, die von der in § 622 Abs. 2 BGB vorgesehenen Staffelung nach Dauer der Betriebszugehörigkeit abweichen.3. Die Tarifvertragsparteien dürfen jedenfalls für Arbeitnehmer in Kleinbetrieben einheitliche Kündigungsfristen von 6 Wochen zum Ende eines Kalendermonats vereinbaren.4. Weder Art. 3 GG noch Art. 12 GG enthalten für diese Fälle ein Gebot der Differenzierung nach Alter oder Betriebszugehörigkeit.

Normenkette: