Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 12.10.2011 -
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 02.09.2011 nicht zum 05.09.2011, sondern erst zum 09.09.2011 aufgelöst worden ist.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 238,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.09.2011 zu zahlen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten darüber, zu welchem Zeitpunkt das zwischen ihnen begründete Arbeitsverhältnis aufgrund einer seitens der Beklagten ausgesprochenen Kündigung vom 02.09.2011 geendet hat.
Der Kläger war seit dem 29.08.2011 bei der Beklagten, einem Zeitarbeitsunternehmen, als Maschinen- und Anlagenführer beschäftigt.
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