Die Parteien streiten im Rahmen von Annahmeverzugsansprüchen über den Beendigungszeitpunkt ihres Arbeitsverhältnisses nach einer von der Beklagten ausgesprochenen Kündigung.
Die Klägerin war seit 1996 bei der Beklagten als Hauspflegerin beschäftigt. Mit Schreiben vom 20. Januar 2004 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 6. Februar 2004.
Die Klägerin erhob gegen diese Kündigung innerhalb der Frist des §
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