BAG - Urteil vom 19.03.1992
2 AZR 529/91
Normen:
BGB §§ 134 622 Abs. 2 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; MTV für die gewerblichen Arbeitnehmer der nordrheinischen Textilindustrie vom 10.5.1978 § 2 Nr. 6 ;
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf - 12 (15) Sa 721/91 - 05.09.91,
ArbG Mönchengladbach, vom 15.05.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 408/91

Kündigungsfrist: Gleichbehandlungsgebot - Arbeiter und Angestellte

BAG, Urteil vom 19.03.1992 - Aktenzeichen 2 AZR 529/91

DRsp Nr. 2002/7683

Kündigungsfrist: Gleichbehandlungsgebot - Arbeiter und Angestellte

1. Die Grundkündigungsfrist des § 2 Ziff. 6 MTV Arbeiter nordrheinische Textilindustrie von zwei Wochen zum Wochenende verstößt gemessen an der für Angestellte geltenden Kündigungsfrist von sechs Wochen zum Quartal (§ 9 Ziff. 3 des Manteltarifvertrages für Angestellte vom 27.11.1969) nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. 2. Das Bedürfnis an flexibler Personalplanung im produktiven Bereich rechtfertigt wegen produkt-, mode- und saisonbedingter Auftragsschwankungen die erheblich kürzere Grundkündigungsfrist für Arbeiter, wenn diese im Gegensatz zu den Angestellten ganz überwiegend nur in der Produktion tätig sind.

Normenkette:

BGB §§ 134 622 Abs. 2 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; MTV für die gewerblichen Arbeitnehmer der nordrheinischen Textilindustrie vom 10.5.1978 § 2 Nr. 6 ;

Tatbestand

Der Kläger war seit dem 9. Oktober 1990 als Textilarbeiter bei der Beklagten in deren Textilveredelungsbetrieb gegen einen Bruttostundenlohn von 12,90 DM beschäftigt. Kraft Organisationszugehörigkeit findet auf das Arbeitsverhältnis der Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer der nordrheinischen Textilindustrie vom 10. Mai 1978 (MTV Arbeiter) Anwendung. § 2 Nr. 6 MTV Arbeiter lautet wie folgt:

"... sofern ein Gesetz oder dieser Tarifvertrag nichts anderes bestimmt, zwei Wochen zum Schluß der Kalenderwoche.