Der Kläger war seit dem 9. Oktober 1990 als Textilarbeiter bei der Beklagten in deren Textilveredelungsbetrieb gegen einen Bruttostundenlohn von 12,90 DM beschäftigt. Kraft Organisationszugehörigkeit findet auf das Arbeitsverhältnis der Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer der nordrheinischen Textilindustrie vom 10. Mai 1978 (
"... sofern ein Gesetz oder dieser Tarifvertrag nichts anderes bestimmt, zwei Wochen zum Schluß der Kalenderwoche.
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