Die Klägerin ist seit 1995 bei der Beklagten, einem Unternehmen der pharmazeutischen Industrie, als Packerin beschäftigt. Unter Ziffer 1 Absatz 3 des Arbeitsvertrages vom 27. März 1995 (Blatt 7 ff der Akten) heißt es:
"Für das Arbeitsverhältnis gelten in ihrer jeweiligen Fassung die tariflichen Bestimmungen für die Arbeiter der chemischen Industrie im zuständigen Tarifgebiet, die Arbeits- und Betriebsordnung sowie die sonstigen Betriebsvereinbarungen und betrieblichen Regelungen, soweit im folgenden nichts anderes vereinbart ist."
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