LAG München, vom 13.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 296/17
ArbG München, vom 24.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 13884/15
Kündigungsfrist einer Kündigungsschutzklage bei Ablehnung des Angebots aus der ÄnderungskündigungKlagefrist bei mehreren ordentlichen KündigungenStreitgegenstände bei Klagen gegen eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses und gegen eine Änderung der Vertragsbedingungen
BAG, Urteil vom 24.05.2018 - Aktenzeichen 2 AZR 67/18
DRsp Nr. 2018/10800
Kündigungsfrist einer Kündigungsschutzklage bei Ablehnung des Angebots aus der ÄnderungskündigungKlagefrist bei mehreren ordentlichen KündigungenStreitgegenstände bei Klagen gegen eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses und gegen eine Änderung der Vertragsbedingungen
Ein Änderungsschutzantrag nach § 4 Satz 2 KSchG wahrt die Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG für eine nachfolgende Beendigungskündigung, die vor dem oder zeitgleich mit dem "Änderungstermin" der ersten Kündigung wirksam werden soll, jedenfalls dann, wenn der Kläger die Unwirksamkeit der Folgekündigung noch vor Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz mit einem Antrag nach § 4 Satz 1 KSchG geltend macht.Orientierungssätze:1. Von einem Antrag nach § 4 Satz 2 KSchG ist regelmäßig das Begehren umfasst festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis bis einschließlich zu dem vorgesehenen "Änderungstermin" noch bestanden hat (sog. erweiterter punktueller Streitgegenstand). Dies setzt voraus, dass es bis zu eben diesem Zeitpunkt - einschließlich seiner selbst - nicht durch einen Auflösungstatbestand geendet hat (Rn. 23).
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