Zwischen den Parteien besteht Streit über die einschlägige Kündigungsfrist.
Die am 8. Oktober 1958 geborene Klägerin war seit August 1985 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängern beschäftigt.
Aufgrund beiderseitiger Verbandszugehörigkeit findet auf das Arbeitsverhältnis der Manteltarifvertrag für die Arbeiter der Metall- und Elektroindustrie in Berlin und Brandenburg (Tarifgebiet II) vom 10. März 1991 (im folgenden:
Der
"11.1.1.1 Die Kündigungsfrist beträgt mindestens 2 Wochen (entspricht den für das Tarifgebiet II geltenden gesetzlichen Regelungen).
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|