Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch um den Zeitpunkt der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses, sich daraus für den Kläger ergebende Vergütungsansprüche und Ansprüche des Klägers auf Urlaubsabgeltung.
Der am 07. September 1961 geborene Kläger ist drei minderjährigen Kindern unterhaltsverpflichtet. Aufgrund des "befristeten Aushilfsarbeitsvertrags" vom 17. September 1998 war er seit dem 14. September 1998 zur Aushilfe als Kraftfahrer zu einer Vergütung von DM 2.800,00 brutto im Monat in der Niederlassung L der Beklagten in L beschäftigt (Bl. 6 und 7 d. A.). Dort sind etwa 70 Arbeitnehmer tätig. Der Arbeitsvertrag war für die Beklagte von deren Niederlassungsleiter R abgeschlossen, der auch Ansprechpartner des Klägers in Hinblick auf dessen arbeitsvertragliche Beziehungen zu der Beklagten war. § 6 AV lautet:
"...
§ 6 Dauer des Vertrages/Kündigung
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