Kündigung: Wirksamkeit nach DDR-Recht - fehlendes Änderungs- oder Überleitungsangebots
LAG Berlin, Urteil vom 17.12.1990 - Aktenzeichen 12 Sa 88/90
DRsp Nr. 2002/8170
Kündigung: Wirksamkeit nach DDR-Recht - fehlendes Änderungs- oder Überleitungsangebots
Auf eine auf dem Gebiet der ehemaligen DDR am 29.5.1990 ausgesprochene Kündigung ist § 54 Abs. 2 AGB DDR in seiner bis zum 30.6.1990 geltenden Fassung anzuwenden. Dementsprechend ist eine auf eine Stellenplanänderung gestützte Kündigung dann unwirksam, wenn dem Arbeitnehmer ("Werktätigen") nicht vor ihrem Ausspruch das Angebot eines Änderungs- oder Überleitungsvertrages unterbreitet worden ist.
Normenkette:
DDR-AGB § 54 Abs. 2 ;
Vorinstanz: BezG Berlin-Köpenick - 16 A 171/90 - 02.07.90,