Die Parteien streiten über die Rechtmäßigkeit einer ordentlichen verhaltensbedingten Kündigung.
Der nigerianische 40-jährige Kläger ist seit dem 01.07.2003 bei der Beklagten als Servicemitarbeiter in der Autowaschstraße zu einem Stundenlohn von zuletzt EUR 8,06 brutto beschäftigt.
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