I. Arbeitsgericht München - Urteil vom 16.6.1988 - 11 Ca 1902/88 -, vom - Vorinstanzaktenzeichen
II. Landesarbeitsgericht München - Urteil vom 31.5.1989 - 7 Sa 884/88 -, vom - Vorinstanzaktenzeichen
Kündigung wegen krankheitsbedingter Leistungsunmöglichkeit
BAG, Urteil vom 28.02.1990 - Aktenzeichen 2 AZR 401/89
DRsp Nr. 1992/5903
Kündigung wegen krankheitsbedingter Leistungsunmöglichkeit
»1. Die krankheitsbedingte dauernde Unfähigkeit, die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen, kann als personenbedingter Kündigungsgrund den Arbeitgeber nach § 1KSchG zur ordentlichen Kündigung berechtigen.2. Fehlt dem Gericht selbst die erforderliche Fachkunde, ob bei einer Küchenhilfskraft eine Wirbelsäulenerkrankung auf Dauer zur Leistungsunmöglichkeit führt, so ist zur Klärung dieser Frage in der Regel das Gutachten eines Arbeitsmediziners einzuholen.«
Normenkette:
BPersVG § 72, § 79 ; KSchG § 1 ;
Tatbestand:
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