Der Kläger war seit dem 3. September 1979 zunächst als Kran- und Staplerfahrer, später als 1. Maschinenführer bei der Beklagten beschäftigt. Die Beklagte befaßt sich mit der Weiterverarbeitung von Aluminium, u.a. der Herstellung von Aluminiumtafeln für Fisch- und Kosmetikdosen. Der Kläger war als 1. Maschinenführer zuletzt an einer Querteilanlage eingesetzt, an der derartige Aluminiumtafeln geschnitten werden, an die von den Kunden hohe Qualitätsanforderungen gestellt werden. Bis zu seinem Einsatz als 1. Maschinenführer durchlief der Kläger bei der Beklagten die betriebsüblichen beruflichen Ausbildungsstufen, wobei die Ausbildung zum 1. Maschinenführer ca. 24 Monate dauert.
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