BAG - Urteil vom 16.03.2000
2 AZR 75/99
Normen:
BGB § 626 ; BetrVG § 102 ; ZPO § 138 ;
Fundstellen:
AP Nr. 114 zu § 102 BetrVG 1972
AuA 2000, 600
BB 2000, 1528
BB 2000, 1677
DB 2000, 1524
JuS 2001, 412
NZA 2000, 1332
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 12.03.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Ca 5720/96
II. Hessisches Landesarbeitsgericht - Urteil vom 30. März 1998 - 10 Sa 1157/97 ,

Kündigung wegen eigenmächtiger Urlaubsnahme - Darlegungslast für Betriebsratsanhörung

BAG, Urteil vom 16.03.2000 - Aktenzeichen 2 AZR 75/99

DRsp Nr. 2000/5789

Kündigung wegen eigenmächtiger Urlaubsnahme - Darlegungslast für Betriebsratsanhörung

»Hat der Arbeitgeber eine ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats gemäß § 102 BetrVG im Detail schlüssig dargelegt, so muß der Arbeitnehmer nach den Grundsätzen der abgestuften Darlegungslast deutlich machen, welche der Angaben er aus welchem Grund weiterhin bestreiten will. Soweit es um Tatsachen außerhalb seiner eigenen Wahrnehmung geht, kann der Arbeitnehmer sich dabei gemäß § 138 Abs. 4 ZPO auf Nichtwissen berufen; ein pauschales Bestreiten des Arbeitnehmers ohne jede Begründung genügt dagegen nicht.«

Normenkette:

BGB § 626 ; BetrVG § 102 ; ZPO § 138 ;

Tatbestand:

Die 1961 geborene Klägerin war bei der Beklagten seit 15. Juli 1986 in deren Reservierungsabteilung beschäftigt. Ihre Monatsvergütung belief sich zuletzt auf brutto DM 3.600,00.