LAG Köln - Urteil vom 23.01.2014
7 Sa 97/13
Normen:
§§ 315, 626 BGB; § 102 BetrVG; §§ 1, 9, 10 KSchG; § 12 BORA;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 05.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 8309/11

Kündigung wegen Beleidigung des RechtsanwaltsAuflösungsantrag des ArbeitgebersWeitere gedeihliche Zusammenarbeit als Auflösungsgrund

LAG Köln, Urteil vom 23.01.2014 - Aktenzeichen 7 Sa 97/13

DRsp Nr. 2014/12762

Kündigung wegen Beleidigung des Rechtsanwalts Auflösungsantrag des Arbeitgebers Weitere gedeihliche Zusammenarbeit als Auflösungsgrund

1. Ruft der Arbeitnehmer, ein hochqualifizierter Akademiker, während eines laufenden Arbeitsgerichtsprozesses um eine leistungsabhängige Vergütung unter Umgehung seines eigenen Anwaltes den Anwalt des Arbeitgebers an und beschimpft diesen, dass er sich durch Verbreitung der Lügen und Verleumdungen des Arbeitgebers im Prozess lächerlich mache und seine Anwaltszulassung riskiere, so liegt darin ein Vorgang, der grundsätzlich als wichtiger Kündigungsgrund im Sinne von § 626 Abs.1 BGB geeignet ist.2. Lässt sich der Anwalt des Arbeitgebers entgegen dem Sinn und Zweck von § 12 BORA ca. 20 Minuten lang auf ein derartiges Telefonat ein, so liegt darin ein dem Arbeitgeber zuzurechnendes Mitverschulden, das eine auf den Anruf gestützte Kündigung unverhältnismäßig erscheinen lässt.3. Gemäß § 9 Abs. 1 KSchG kann sich der Arbeitgeber auch auf Auflösungsgründe stützen, die für sich allein eine einseitige Kündigung des Arbeitsverhältnisses zwar nicht rechtfertigen, zusammen mit ergänzenden Tatsachen aber auch aus objektiver Sicht die Befürchtung begründen, dass eine weitere gedeihliche Zusammenarbeit im Arbeitsverhältnis auf Dauer nicht möglich sein wird.