LAG Köln - Urteil vom 26.07.1996
11 Sa 97/96
Normen:
BGB §§ 26, 157, 164 Abs. 1, § 626 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 04.12.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1701/95

Kündigung: Vertretungsmacht bei einem Verein

LAG Köln, Urteil vom 26.07.1996 - Aktenzeichen 11 Sa 97/96

DRsp Nr. 2001/6005

Kündigung: Vertretungsmacht bei einem Verein

1. Hat ein Verein einen mehrgliedrigen Vorstand, so bestimmt die Satzung, ob den Vorstandsmitgliedern Einzel- oder Gesamtvertretungsmacht zusteht. 2. Bestimmt die Satzung eines Vereins Einzelvertretungsmacht der Vorstandsmitglieder, so wird diese durch eine Geschäftsordnung, die sich der Vorstand selber gegeben hat, nicht dadurch eingeschränkt, dass diese für bestimmte Rechtsgeschäfte einen Vorstandsbeschluss vorsieht; das Fehlen eines solchen Beschlusses ist deshalb für die Wirksamkeit des Vertreterhandelns ohne Bedeutung. 3. Muss einer fristlosen Kündigung nach den Grundsätzen der Rechtsprechung eine Abmahnung vorausgehen, so kann es je nach den Umständen des Einzelfalles erforderlich sein, dass diese gerade eine fristlose Kündigung für den Wiederholungsfall androht statt einer bloßen "Beendigung des Arbeitsverhältnisses".