Die Parteien streiten über die Wirksamkeit ordentlicher Arbeitgeberkündigungen zum 30.09.2003 und 31.10.2003 sowie den weiteren Fortbestand des Arbeitsverhältnisses.
Der am 10.12.1969 geborene Kläger ist bei der Beklagten, in deren Betrieb regelmäßig mehr als fünf Arbeitnehmer ausschließlich der Auszubildenden tätig sind, ab dem 16.10.1998 als Maschinenarbeiter gegen eine Bruttomonatsvergütung von zuletzt EUR 1.500,-- beschäftigt.
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