LAG Nürnberg - Urteil vom 25.06.2004
9 Sa 151/04
Normen:
KSchG § 1 ; BetrVG § 102 ; TzBfG § 14 ;
Fundstellen:
AuR 2004, 436
NZA-RR 2005, 18
Vorinstanzen:
ArbG Weiden, vom 08.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1576/03

Kündigung; vertragliche Vereinbarung einer tatsächlichen Weiterbeschäftigung

LAG Nürnberg, Urteil vom 25.06.2004 - Aktenzeichen 9 Sa 151/04

DRsp Nr. 2004/15636

Kündigung; vertragliche Vereinbarung einer tatsächlichen Weiterbeschäftigung

»Setzen die Parteien nach Ausspruch einer weiteren ordentlichen Kündigung das Arbeitsverhältnis fort, geschieht dies auch dann aufgrund einzelvertraglicher Abrede, wenn in Bezug auf die vorherige ordentliche Kündigung ein Weiterbeschäftigungsverhältnis gemäß § 102 Abs. 5 Satz 1 BetrVG begründet worden ist. Dieses endet nämlich mit dem Entlassungstermin der weiteren Kündigung. Soll das Arbeitsverhältnis nur bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzrechtsstreits fortgesetzt werden, bedarf eine solche Abrede der Schriftform gemäß § 14 Abs. 4 TzBfG

Normenkette:

KSchG § 1 ; BetrVG § 102 ; TzBfG § 14 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit ordentlicher Arbeitgeberkündigungen zum 30.09.2003 und 31.10.2003 sowie den weiteren Fortbestand des Arbeitsverhältnisses.

Der am 10.12.1969 geborene Kläger ist bei der Beklagten, in deren Betrieb regelmäßig mehr als fünf Arbeitnehmer ausschließlich der Auszubildenden tätig sind, ab dem 16.10.1998 als Maschinenarbeiter gegen eine Bruttomonatsvergütung von zuletzt EUR 1.500,-- beschäftigt.