LAG Düsseldorf - Urteil vom 13.08.1998
7 Sa 425/98
Normen:
GG Art. 140 ; Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse vom 22.09.1993 Art. 4 Art. 5 Abs. 2 ; KSchG § 1 Abs. 1 § 9 Abs. 1 Satz 2 ; MAVO § 19 Abs. 1 Satz 2 ;
Fundstellen:
LAGE § 1 KSchG Tendenzbetrieb Nr. 5
LAGE § 611 BGB Kirchliche Arbeitnehmer Nr. 9
ZMV 1998, 304
Vorinstanzen:
ArbG Essen, vom 09.12.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 2708/97

Kündigung: verhaltensbedingte Kündigung eines Mitarbeiters der evangelischen Kirche wegen außerehelicher Beziehungen

LAG Düsseldorf, Urteil vom 13.08.1998 - Aktenzeichen 7 Sa 425/98

DRsp Nr. 2002/8297

Kündigung: verhaltensbedingte Kündigung eines Mitarbeiters der evangelischen Kirche wegen außerehelicher Beziehungen

1. Ein (Dekanats-)Kantor gehört als Mitarbeiter des liturgischen Dienstes nicht zu dem Personenkreis, für den gem Art 5 Abs. 2 der Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse vom 22.09.1993 gesteigerte Loyalitätsanforderungen gelten. 2. Erweist sich der für eine - nach § 19 Abs. 1 Satz 2 MAVO für ein Mitglied der Mitarbeitervertretung zugelassene - fristgerechte Kündigung aus kirchenspezifischen Gründen vorgebrachte Sachverhalt als nicht ausreichend, so kann allein auf diesen Sachverhalt ein Auflösungsantrag des kirchlichen Arbeitgebers nicht gestützt werden.

Normenkette:

GG Art. 140 ; Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse vom 22.09.1993 Art. 4 Art. 5 Abs. 2 ; KSchG § 1 Abs. 1 § 9 Abs. 1 Satz 2 ; MAVO § 19 Abs. 1 Satz 2 ;

Tatbestand

Der Rechtsstreit wird darüber geführt, ob eine dem Kläger von der beklagten Kirchengemeinde mit Schreiben vom 15.07.1997 zum 31.03.1998 erklärte Kündigung (Zugang: 18.07.1997) rechtswirksam ist.