I.
Das Urteil des Arbeitsgerichts ist vom Kläger mit der Berufung angefochten worden. Die Berufung ist statthaft aufgrund von § 64 ArbGG. Sie ist auch in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden.
II.
Die Berufung ist auch begründet. Die Kündigung der Beklagten (vom 27.12.1993) ist rechtsunwirksam aufgrund von § 1 Abs. 1 KSchG. Nach dieser Bestimmung ist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist. Das Arbeitsverhältnis des Klägers hatte am 27.12.1993 ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden, nämlich rund 19 Jahre, und die Kündigung der Beklagten ist auch sozial ungerechtfertigt.
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