BAG - Urteil vom 27.06.2002
2 AZR 367/01
Normen:
BGB § 626 ; BAT § 55 § 53 Abs. 3 ; Tarifvertrag über den Rationalisierungsschutz für Angestellte (TV Rat, vom 9. Januar 1987);
Fundstellen:
AuA 2002, 374
AuA 2003, 53
AuR 2003, 37
BAGE 102, 40
BAGReport 2003, 175
BB 2003, 314
DB 2003, 102
MDR 2003, 220
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 27.04.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Sa 2125/00
ArbG Lingen, vom 16.11.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 156/00

Kündigung; Tarifrecht öffentl. Dienst - Tarifliche Unkündbarkeit; Ausschluß der außerordentlichen betriebsbedingten Beendigungskündigung; außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist; Pflicht des öffentlichen Arbeitgebers, auch außerhalb der Behörde oder Verwaltung nach anderen Beschäftigungsmöglichkeiten für den Arbeitnehmer zu suchen

BAG, Urteil vom 27.06.2002 - Aktenzeichen 2 AZR 367/01

DRsp Nr. 2003/2534

Kündigung; Tarifrecht öffentl. Dienst - Tarifliche Unkündbarkeit; Ausschluß der außerordentlichen betriebsbedingten Beendigungskündigung; außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist; Pflicht des öffentlichen Arbeitgebers, auch außerhalb der Behörde oder Verwaltung nach anderen Beschäftigungsmöglichkeiten für den Arbeitnehmer zu suchen

»Es sind Extremfälle denkbar, in denen auch einem nach § 55 BAT tariflich unkündbaren Angestellten des öffentlichen Dienstes nach § 626 BGB unter Gewährung einer notwendigen Auslauffrist außerordentlich betriebsbedingt gekündigt werden kann.« Orientierungssätze: 1. Zwar schließt § 55 BAT seinem Wortlaut nach auch die außerordentliche betriebsbedingte Kündigung aus wichtigem Grund (§ 626 BGB) aus und verweist den Arbeitgeber insoweit auf eine Änderungskündigung. 2. Die Möglichkeit zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund kann aber in einem Dauerschuldverhältnis nicht völlig beseitigt werden. Es sind deshalb Extremfälle denkbar, in denen auch im Rahmen des § 55 BAT eine außerordentliche betriebsbedingte Kündigung mit notwendiger Auslauffrist in Betracht kommen kann.