LAG Frankfurt/Main, vom 14.10.1982 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Sa 716/82
Kündigung: Streitwert - Vierteljahresentgelt als Höchstgrenze
BAG, Beschluß vom 30.11.1984 - Aktenzeichen 2 AZN 572/82
DRsp Nr. 1992/6513
Kündigung: Streitwert - Vierteljahresentgelt als Höchstgrenze
1. Der Antrag des Prozeßbevollmächtigten einer Partei, den für das Verfahren beim Bundesarbeitsgericht für die Gerichts- und Anwaltsgebühren maßgeblichen Wert des Streitgegenstandes festzusetzen (§ 9 Abs 2BRAGO, § 25 Abs 1GKG), ist auch dann nicht wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, wenn Streitwertfestsetzungen nach § 61 Abs 2, § 64 Abs 2ArbGG vorliegen oder der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit für das Berufungsverfahren bereits gemäß § 10 Abs 1BRAGO festgesetzt worden ist.2. Das Revisionsgericht ist bei der Festsetzung des Gebührenstreitwertes auch materiell nicht an die Streitwertfestsetzungen in den Vorinstanzen gebunden.3. Der in § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG genannte Vierteljahresverdienst ist nicht der Regelstreitwert, der nur dann niedriger anzusetzen ist, wenn es um den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses für weniger als drei Monate geht. Der Vierteljahresverdienst ist vielmehr nur die Obergrenze für den vom Gericht nach freiem (pflichtgemäßem) Ermessen festzusetzenden Streitwert.
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