1. Eine anderweitige Festsetzung des Streitwertes durch das Landesarbeitsgericht ist für das Revisionsgericht dann nicht bindend, wenn sich der Wert des Streitgegenstandes nach der Verkündung des Urteils des Arbeitsgerichts nicht geändert hat.2. Bei einer Streitwertfestsetzung gemäß § 12 Abs. 6ArbGG 1953 (§ 12 Abs. 7ArbGG 1979) ist diese Voraussetzung dann nicht gegeben, wenn die Festsetzung durch das Arbeitsgericht erfolgte, nachdem der in § 12 Abs. 6ArbGG 1953 (§ 12 Abs. 7ArbGG 1979) genannte Höchstzeitraum schon überschritten ist.