LAG Brandenburg - Urteil vom 19.02.1998
8 Sa 847/97
Normen:
BetrVG § 112 Abs. 1 ; KSchG § 1 Abs. 2, Abs. 4, Abs. 5 ;
Fundstellen:
AiB Telegramm 1998, 56
AuA 1998, 328
AuR 1998, 332
LAGE § 1 KSchG Interessenausgleich Nr. 8
Vorinstanzen:
ArbG Neuruppin, vom 16.10.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2766/97

Kündigung: Sozialauswahl - Namensliste

LAG Brandenburg, Urteil vom 19.02.1998 - Aktenzeichen 8 Sa 847/97

DRsp Nr. 2002/16816

Kündigung: Sozialauswahl - Namensliste

»Die nach § 1 Abs. 5 KSchG geregelte Rechtsfolge setzt die namentliche Bezeichnung des zu kündigenden Arbeitnehmers in einem Interessenausgleich voraus. Die Auflistung der Arbeitnehmer (mit Namen, Bruttomonatseinkommen, Lebensjahren und (volle) Jahre der Betriebszugehörigkeit) in einem Interessenausgleich und Sozialplan unter der Überschrift "Berechnung von Abfindungen" ist - auch in Anbetracht dessen, daß das Kriterium der Unterhaltspflicht fehlt - hierzu nicht ausreichend.«

Normenkette:

BetrVG § 112 Abs. 1 ; KSchG § 1 Abs. 2, Abs. 4, Abs. 5 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung der Beklagten gegenüber dem Kläger.

Von einer Darstellung des unstreitigen Tatbestandes, dem Vorbringen der Parteien und ihrer Antragstellung in erster Instanz wird unter Hinweis auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils (Bl. 43 - 46 d.A.) gem. § 543 ZPO abgesehen. Das Arbeitsgericht Neuruppin hat in seinem Urteil vom 16.10.1997 - 3 Ca 2766/97 - klagestattgebend festgestellt, daß das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten nicht aufgelöst wurde, die Beklagte verurteilt, den Kläger weiterzubeschäftigen und den Streitwert auf DM festgesetzt.