BAG - Urteil vom 24.01.2008
6 AZR 96/07
Normen:
KSchG § 1 Abs. 1 ; SGB IX § 84 ; BGB § 305c Abs. 2 § 310 Abs. 4 ; GG Art. 3 Abs. 3 Art. 12 Abs. 1 ; EG Art. 234 ; Landespersonalvertretungsgesetz Nordrhein-Westfalen (GV NRW S. 69 - LPVG-NRW - vom 3. Dezember 1974 i.d.F. des Gesetzes vom 1. März 2005) § 72a ; BAT § 5, SR 2y ;
Fundstellen:
NZA-RR 2008, 404
Vorinstanzen:
LAG Hamm - 15 (11) Sa 1236/06 - 7.12.2006,
ArbG Dortmund, vom 30.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 625/06

Kündigung; Schwerbehindertenrecht - Wartezeitkündigung; Präventionsverfahren; Personalratsanhörung

BAG, Urteil vom 24.01.2008 - Aktenzeichen 6 AZR 96/07

DRsp Nr. 2008/8681

Kündigung; Schwerbehindertenrecht - Wartezeitkündigung; Präventionsverfahren; Personalratsanhörung

Orientierungssätze: 1. Soweit Protokollnotizen zu Tarifbestimmungen eigenständige Regelungen enthalten, handelt es sich um Tarifnormen, die ihrerseits gemäß § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB keiner Inhaltskontrolle zu unterziehen sind. Wird in den Protokollnotizen nur deklaratorisch auf gesetzliche Bestimmungen hingewiesen, wie in der Nr. 6 Satz 1 zu Nr. 1 SR 2y BAT, fehlt es dagegen an einem eigenständigen Normsetzungswillen der Tarifvertragsparteien. Die Tarifvertragsparteien wollen in diesem Fall kein eigenständiges Regelungswerk schaffen, sondern nur einen Hinweis auf die ohnehin geltende Rechtslage geben. Auch solche deklaratorischen Hinweise in Protokollnotizen unterliegen jedoch nicht der Inhaltskontrolle. Sie werden auch bei einer arbeitsvertraglichen Bezugnahme auf die Bestimmungen eines bestimmten Tarifvertrags nicht Bestandteil des Arbeitsvertrags, denn sie erläutern lediglich die Auslegung und Handhabung des Tarifvertrags aus Sicht der Tarifvertragsparteien, ohne selbst Bestandteil des Tarifvertrags zu sein.