LAG München, vom 28.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 47/03
ArbG München, vom 20.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 8202/02
Kündigung; Schriftform - Arbeitsvertrag mit BGB-Gesellschaft; ordentliche Kündigung innerhalb (?) Probezeit; Unterzeichnung des Kündigungsschreibens nur durch zwei von drei Gesellschaftern; Vertretungsbefugnis der Gesellschafter; Offenkundigkeit der Vertretungsabsicht für nicht unterzeichnenden Gesellschafter; Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses bei tatsächlicher Arbeitsaufnahme vor dem nach Arbeitsvertrag vorgesehenen Zeitpunkt
BAG, Urteil vom 21.04.2005 - Aktenzeichen 2 AZR 162/04
DRsp Nr. 2005/10175
Kündigung; Schriftform - Arbeitsvertrag mit BGB-Gesellschaft; ordentliche Kündigung innerhalb (?) Probezeit; Unterzeichnung des Kündigungsschreibens nur durch zwei von drei Gesellschaftern; Vertretungsbefugnis der Gesellschafter; Offenkundigkeit der Vertretungsabsicht für nicht unterzeichnenden Gesellschafter; Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses bei tatsächlicher Arbeitsaufnahme vor dem nach Arbeitsvertrag vorgesehenen Zeitpunkt
Orientierungssätze:1. Die durch § 623BGB für Kündigungen vorgeschriebene Schriftform wird nach § 126 Abs. 1BGB dadurch erfüllt, dass die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet wird.2. Für die Einhaltung der Schriftform ist es erforderlich, dass alle Erklärenden die schriftliche Willenserklärung unterzeichnen. Unterzeichnet für eine Vertragspartei ein Vertreter die Erklärung, muss dies in der Urkunde durch einen das Vertretungsverhältnis anzeigenden Zusatz hinreichend deutlich zum Ausdruck kommen.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Praxishandbuch Sozialrecht" abrufen.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.