BAG - Urteil vom 21.05.2008
8 AZR 623/07
Normen:
BGB § 140 § 249 § 628 ; ZPO § 50 § 86 § 559 ; GmbHG § 11 § 35 ; KSchG § 9 § 10 § 13 § 15 ; BetrVG § 111 § 112 § 113 ;
Fundstellen:
ArbRB 2008, 298
JR 2009, 308
NZA-RR 2009, 75
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 15.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 2276/05
ArbG Gelsenkirchen - 3 (6) Ca 1048/05 - 6.10.2005,

Kündigung; Schadensersatz - Eigenkündigung des Arbeitnehmers; Auflösungsverschulden des Arbeitgebers

BAG, Urteil vom 21.05.2008 - Aktenzeichen 8 AZR 623/07

DRsp Nr. 2008/17360

Kündigung; Schadensersatz - Eigenkündigung des Arbeitnehmers; Auflösungsverschulden des Arbeitgebers

Orientierungssätze: 1. Ein Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers nach § 628 Abs. 2 BGB wegen des Verlustes seines Arbeitsplatzes setzt voraus, dass der durch den Kündigungsschutz vermittelte Bestandsschutz verloren geht. 2. Der Entschädigungsanspruch wegen des "Verlustes des Bestandsschutzes" setzt voraus, dass auf das Arbeitsverhältnis das Kündigungsschutzgesetz Anwendung gefunden hat und der Arbeitgeber im Zeitpunkt der Arbeitnehmerkündigung das Arbeitsverhältnis nicht selbst hätte kündigen dürfen. 3. Diese Grundsätze gelten auch für ein dem Sonderkündigungsschutz des § 15 KSchG unterfallendes Betriebsratsmitglied.

Normenkette:

BGB § 140 § 249 § 628 ; ZPO § 50 § 86 § 559 ; GmbHG § 11 § 35 ; KSchG § 9 § 10 § 13 § 15 ; BetrVG § 111 § 112 § 113 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger auf Grund einer von der Beklagten durch vertragswidriges Verhalten veranlassten Eigenkündigung ein Schadensersatzanspruch wegen des Verlustes seines Arbeitsplatzes zusteht.