LAG Köln - Urteil vom 10.02.1995
13 Sa 708/94
Normen:
KSchG § 1 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1; TVG § 1 ;
Fundstellen:
ARST 1995, 237
EzA § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung Nr. 80
LAGE § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung Nr. 30
MDR 1995, 1243
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 29.04.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 6388/93

Kündigung: Personalreduzierung als Grund für betriebsbedingte Kündigung - Missbrauchskontrolle - Darlegungs- und Beweislast - soziale Auswahl

LAG Köln, Urteil vom 10.02.1995 - Aktenzeichen 13 Sa 708/94

DRsp Nr. 2001/4160

Kündigung: Personalreduzierung als Grund für betriebsbedingte Kündigung - Missbrauchskontrolle - Darlegungs- und Beweislast - soziale Auswahl

1. Der Entschluss des Arbeitgebers zur Reduzierung des Stellenplans kann als solcher betriebsbedingter Kündigungsgrund sein. 2. Der Veranlassung dieses Entschlusses durch inner- oder außerbetriebliche (Kündigungs-) Gründe kommt nur im Rahmen der Missbrauchskontrolle und der Plausibilitätsprüfung Bedeutung zu. 3. In diesem Fall sind nicht die Maßstäbe für die Darlegungs- und Beweislast für außerbetrieblich bedingte Kündigungen anzulegen. 4. Steht die Stellenplanreduzierung fest, genügt der Arbeitgeber seiner Darlegungslast, wenn er plausibel macht, dass deren Umsetzung von Dauer oder jedenfalls für eine nicht absehbare Zeit sein wird. Es gereicht ihm in diesem Fall prozessual nicht zum Nachteil, wenn er auf außerbetriebliche Gründe (Auftragsrückgang, Umsatzrückgang) als Anlass für seinen Entschluss verweist: Dadurch verschärfen sich nicht die Anforderungen an seine Darlegungslast, indem die an sich innerbetrieblich bedingte Kündigung nunmehr den für die außerbetrieblich bedingten Kündigungen geltenden Regeln unterworfen wird.