LAG Hamm - Urteil vom 26.01.1995
4 Sa 1205/94
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 ; RabattG §§ 1, 9 Nr. 3, § 12 ; UWG §§ 13, 23a ;
Fundstellen:
LAGE § 1 KSchG Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 47
Vorinstanzen:
ArbG Bochum, vom 16.06.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 3333/93

Kündigung: ordentliche Kündigung wegen Weitergabe von beim Personaleinkauf erworbenen Waren an Dritte

LAG Hamm, Urteil vom 26.01.1995 - Aktenzeichen 4 Sa 1205/94

DRsp Nr. 2001/4043

Kündigung: ordentliche Kündigung wegen Weitergabe von beim Personaleinkauf erworbenen Waren an Dritte

1. Die im Wege des Personalkaufs erworbene Ware muß für den Eigenbedarf bestimmt sein (§ 9 Nr. 3 RabattG), welcher nur dann vorliegt, wenn die Ware für den persönlichen Bedarf des Mitarbeiters oder seines Ehepartners, seines Kindes oder Hausgemeinschaftsgenossen erworben wird. Die Hausgemeinschaft verlangt Beherbergung im Haus bzw der Wohnung durch den personaleinkaufsberechtigten Arbeitnehmer; mithin gehört ein Wohnungsnachbar nicht zu dem durch die Personaleinkaufsregelung des § 9 Nr. 3 RabattG begünstigten Personenkreis. 2. Der Arbeitnehmer, der sich einen Preisnachlaß auf Waren, die nicht für seinen Eigenbedarf bestimmt sind, gewähren läßt, um sie an Dritte weiterzugeben, kann zwar rabattrechtlich nur in Anspruch genommen werden, wenn bei dem Rabattverstoß der Unternehmer selbst oder einer seiner Beauftragten mitgewirkt hat, aber er handelt dennoch vertragswidrig, da er dem Arbeitgeber die Voraussetzungen des Personalkaufs vorspiegelt.