BAG - Urteil vom 27.04.1995
8 AZR 275/93
Normen:
EinigungsV Anlage I Kap. XIX A III Nr. 1 Abs. 4 Ziffer 1;
Vorinstanzen:
LAG Chemnitz - 6 (4) Sa 60/92 - 25.02.93,
ArbG Bautzen, vom 30.01.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 3672/91

Kündigung: ordentliche Kündigung nach dem Einigungsvertrag wegen mangelnder persönlicher Eignung

BAG, Urteil vom 27.04.1995 - Aktenzeichen 8 AZR 275/93

DRsp Nr. 2002/14708

Kündigung: ordentliche Kündigung nach dem Einigungsvertrag wegen mangelnder persönlicher Eignung

1. Die mangelnde persönliche Eignung im Sinne von Kap. XIX A III Nr. 1 Abs. 4 Ziff. 1 EV ist eine der Person des Arbeitnehmers anhaftende Eigenschaft, die sich auch aus der bisherigen Lebensführung herausgebildet haben kann. 2. Die persönliche Eignung eines Angestellten des öffentlichen Dienstes erfordert, daß er sich durch sein gesamtes Verhalten zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen muß. 3. Zu den grundlegenden Prinzipien dieser Ordnung sind mindestens zu rechnen: die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten, vor allem vor dem Recht der Persönlichkeit auf Leben und freie Entfaltung, die Volkssouveränität, die Gewaltenteilung, die Verantwortlichkeit der Regierung, die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, die Unabhängigkeit der Gerichte, das Mehrparteienprinzip und die Chancengleichheit für alle politischen Parteien mit dem Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung einer Opposition.

Normenkette:

EinigungsV Anlage I Kap. XIX A III Nr. 1 Abs. 4 Ziffer 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer auf Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 Abs. 4 Ziff. 1 des Einigungsvertrages (fortan: Abs. 4 Ziff. 1 EV) gestützten ordentlichen Kündigung.