Die Parteien streiten über die Sozialwidrigkeit der von der Beklagten gegenüber dem Kläger mit Schreiben vom 21.10.1985 zum 30.06.1986 ausgesprochenen ordentlichen Kündigung (Bl. 5, 6 d.A.).
Wegen des hierzu erstinstanzlich vorgetragenen Streitstoffes und der gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 73 - 75 d.A.) Bezug genommen. Das Arbeitsgericht hat der Klage mit der im Einzelnen aus Bl. 75 - 80 d.A. ersichtlichen Begründung stattgegeben und den auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses gerichteten Hilfsantrag der Beklagten (Bl. 68 d.A.) abgewiesen.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|