Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen betriebsbedingten arbeitgeberseitigen Kündigung. Der am 05.10.1974 geborene, ledige Kläger ist seit 1992 bei der Beklagten als Hochbaufacharbeiter gegen ein Arbeitsentgelt von 22,89 DM brutto pro Stunde beschäftigt gewesen. Die Beklagte hatte 91 ständig beschäftigte Arbeitnehmer. Sie schloß am 27.12.96 mit dem Betriebsrat einen Interessenausgleich, dessen wesentlicher Inhalt im Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils wiedergegeben ist. Der Interessenausgleich enthält als Anlage eine Namensliste der zu kündigende Mitarbeiter, in der auch der Kläger aufgeführt wird.
Am 09.01.1997 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis des Klägers zum 31.01.1997.
Der Kläger hat beantragt,
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