Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung.
Der 1946 geborene, verheiratete Kläger trat im September 1973 zunächst als Auszubildender in die Dienste der Beklagten. Dort war er zuletzt als Kraftfahrzeugmechaniker mit einem Bruttomonatsgehalt von EUR 2.400,00 beschäftigt. Nach einer Auseinandersetzung mit einem in der Materialausgabe beschäftigten Mitarbeiter hörte die Beklagte den bei ihr bestehenden Betriebsrat mit Schreiben vom 14.04.2004 zu einer fristlosen, hilfsweise fristgerechten Kündigung gegenüber dem Kläger an. Unter dem 15.04.2004 vermerkte der Betriebsratsvorsitzende auf dem Anhörungsschreiben, dass der Betriebsrat der beabsichtigten Kündigung zustimme "nach Absprache mit dem Betriebsrat".
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