Der Kläger war ab 1948 bei den sogenannten Staatsorganen und seit 1962 bei dem Rat des Kreises, später bei der Kreisverwaltung beschäftigt. Zuletzt war er seit 1. Dezember 1988 aufgrund eines schriftlichen Arbeitsvertrages als "Leiter des Büros des Vorsitzenden" eingesetzt. Unter Bezugnahme auf den Rahmenkollektivvertrag MA Staatsorgane war ein monatlicher Lohn von 1.700,-- DM "personengebunden" vereinbart.
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