BGB §§ 242, 315 Abs. 1 ; BPersVG/PersVG-DDR § 79 Abs. 1 und 4, § 72 Abs. 1; Einigungsvertrag Anlage I Kap. XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 Abs. 4; SächsHEG §§ 126 ff.; SächsHStrG § 11;
Fundstellen:
AP Nr. 55 Einigungsvertrag Anlage I Kap. XIX
AuA 1996, 172
BB 1996, 224
DB 1996, 383
EzA Art. 20 Einigungsvertrag Nr. 48
NJ 1996, 218
NZA 1996, 644
RAnB 1996, 223 (Ls)
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Urteil vom 18. Mai 1993 Chemnitz - 9 Ca 9394/92 -,
II. Landesarbeitsgericht Urteil vom 20. September 1994 Sachsen - 12 (10) Sa 248/93 ,
Kündigung nach dem Einigungsvertrag - mangelnder Bedarf
BAG, Urteil vom 05.10.1995 - Aktenzeichen 2 AZR 1019/94
DRsp Nr. 1996/11843
Kündigung nach dem Einigungsvertrag - mangelnder Bedarf
»1. Erfordert eine Kündigung nach dem Einigungsvertrag wegen mangelnden Bedarfs eine Auswahlentscheidung, so muß diese nach billigem Ermessen unter ausreichender Berücksichtigung sozialer Gesichtspunkte erfolgen (im Anschluß an BAG Urteil vom 19. Januar 1995 - 8 AZR 814/93 - EzA Art. 20Einigungsvertrag Nr. 43).2. Zur ordnungsgemäßen Beteiligung der Personalvertretung vor Ausspruch der Kündigung gehört die Mitteilung der Auswahlüberlegungen, die der Arbeitgeber angestellt hat.3. Überläßt der Arbeitgeber die Auswahl einer Personalkommission, so sind dem Personalrat die von dieser Kommission angestellten Auswahlüberlegungen mitzuteilen, soweit sie dem Personalrat nicht bereits bekannt sind.4. Welche Auswahlüberlegungen angestellt und welche dem Personalrat mitgeteilt wurden bzw. bekannt waren, hat der Arbeitgeber im Prozeß darzulegen und im Bestreitensfall zu beweisen.«
Normenkette:
BGB §§ 242, 315 Abs. 1 ; BPersVG/PersVG-DDR § 79 Abs. 1 und 4, § 72 Abs. 1; Einigungsvertrag Anlage I Kap. XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 Abs. 4; SächsHEG §§ 126 ff.; SächsHStrG § 11;
Tatbestand:
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