»1. Bei einer Entlassung einzelner (oder mehrerer) aus einer größeren Anzahl vergleichbarer Arbeitnehmer gilt im Anwendungsbereich von Nr. 1 Abs. 4 Ziff. 2, 3 der Sonderkündigungsvorschriften für den öffentlichen Dienst zwar nicht § 1 Abs. 3 KSchG bzw. der dort normierte Vorrang der Auswahl nach sozialen Gesichtspunkten; der öffentliche Arbeitgeber hat jedoch zu belegen, warum gerade für den entlassenen Arbeitnehmer kein Bedarf bzw. keine Verwendungsmöglichkeit mehr besteht und ist deshalb gehalten, die von ihm angewandten Auswahlkriterien offenzulegen.2. Insoweit steht dem öffentlichen Arbeitgeber bei der Festlegung der Auswahlkriterien im Grundsatz ein weiter Beurteilungsspielraum zu. Dementsprechend kann er die Auswahl allein oder überwiegend nach fachlichen Gesichtspunkten oder aufgrund einer zusammenfassenden Betrachtung fachlicher bzw. persönlicher Eignungsmerkmale und sozialer Gesichtspunkte sowie ihrer eigenständigen Gewichtung treffen.3. Bei einer auf mangelnden Bedarf bzw. fehlende Verwendungsmöglichkeit gestützten Entlassung wissenschaftlicher Dienstkräfte einer Hochschule hat die Hochschule bei der Auswahl der zu entlassenden Dienstkräfte das in § 2 Abs. 3 HPersÜG normierte Verfahren (Evaluierung) einzuhalten.
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