Der Kläger ist gemäß schriftlichem Arbeitsvertrag vom 3.3.1981 bei dem Beklagten in dessen Therapeutikum seit 1.3.1981 mit einem monatlichen Verdienst von 2.190,17 DM brutto als Krankenpfleger beschäftigt. Wegen der Arbeitsbedingungen im einzelnen wird auf den Arbeitsvertrag vom 3.3.1981 (Akten Seite 61 a) Bezug genommen. Zwischen den Parteien war eine Probezeit bis 30.8.1981 vereinbart. Während dieser Zeit sollte das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 14 Tagen beendet werden können.
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