1. Zur Zulässigkeit einer Richtervorlage an das Bundesverfassungsgericht.2. Auch wenn es zeitweilig zu einer Ungleichbehandlung kommt, ist eine solche jedenfalls verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn einsehbare und hinreichend tragende sachliche Gründe dafür gegeben sind:Der Gesetzgeber wollte ersichtlich für die kleine Gruppe der betroffenen Arbeiter keine nur kurzfristig geltenden längeren Kündigungsfristen einführen, als das Gesetz im Endergebnis vorsieht. Das ist im Interesse einer stetigen - schrittweisen - Rechtsentwicklung sinnvoll. Dabei war auch die Gleichbehandlung mit denjenigen Arbeitern zu bedenken, die gerichtlichen Kündigungsschutz im fraglichen Zeitraum nicht in Anspruch genommen haben. Ihnen gegenüber werden die von der Übergangsregelung betroffenen Arbeiter ohnehin begünstigt. Entsprechendes gilt im Verhältnis zu gekündigten Arbeitnehmern in den neuen Bundesländern.
Normenkette:
BGB § 622 ; BVerfGG § 80 Abs. 2 Satz 1 ; EGBGB Art. 222 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 100 Abs. 1 ; KündFG (Gesetz zur Vereinheitlichung der Kündigungsfristen von Arbeitern und Angestellten [Kündigungsfristengesetz] vom 7. Oktober 1993 [BGBl. I S. 1668]) Art. 2 Nr. 1 ;
Gründe:
A.
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