LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 10.02.2000
4 Sa 78/99
Normen:
BGB §§ 138 242 611 Abs. 1 ; KSchG § 1 Abs. 1 § 13 Abs. 2 Satz 1, Satz 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 22.07.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 25 Ca 9501/98

Kündigung: Kündigung zur Unzeit - Tod des Lebensgefährten

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 10.02.2000 - Aktenzeichen 4 Sa 78/99

DRsp Nr. 2002/7915

Kündigung: Kündigung zur Unzeit - Tod des Lebensgefährten

Allein die Tatsache, daß die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber im engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Tod eines dem Arbeitnehmer sehr nahe stehenden Menschen erfolgt ist, lässt diese jedenfalls noch nicht als sitten- oder treuwidrig und damit nichtig erscheinen, wenn nicht aufgrund der Dauer des Arbeitsverhältnisses möglicherweise besondere Pflichten zur Rücksichtnahme begründet sind. Die Nichtigkeit kann sich allenfalls aus den Begleitumständen (Art und Weise des Ausspruchs, Wahl des konkreten Zeitpunkts der Kündigung) ergeben. Eine Obliegenheit des Vertragspartners, eine Kündigungsmöglichkeit zu einem bestimmten Termin auszulassen, besteht nicht.

Normenkette:

BGB §§ 138 242 611 Abs. 1 ; KSchG § 1 Abs. 1 § 13 Abs. 2 Satz 1, Satz 3 ;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Frage, ob das Arbeitsverhältnis zwischen ihnen durch eine ordentliche fristgerechte Kündigung der Beklagten aufgelöst worden ist oder erst durch den späteren Ablauf einer Befristung geendet hat, sowie um Vergütungsansprüche aus dem streitigen Zeitraum unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs der Beklagten.