LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 07.06.1995
2 Sa 92/95
Normen:
Einigungs-Vertrag Anlage I Kapitel XIX A III Nr. 1 Abs. 5;
Vorinstanzen:
ArbG Stralsund, vom 17.01.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 101/93

Kündigung: Kündigung wegen dienstlicher Kontakte mit dem MfS

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 07.06.1995 - Aktenzeichen 2 Sa 92/95

DRsp Nr. 2001/4123

Kündigung: Kündigung wegen dienstlicher Kontakte mit dem MfS

1. Dienstliche Kontakte zum Ministerium für Staatssicherheit der ehemaligen DDR (MfS) können in Einzelfällen für eine Kündigung unerheblich sein, wenn diese aufgrund einer (hier eingeschränkten) Verpflichtungserklärung beruhten. 2. Die Falschbeantwortung der Frage nach einer Tätigkeit/Verpflichtungserklärung für das MfS ist unerheblich, wenn eine Kündigung wegen der MfS-Verbindung zweifelsfrei unwirksam gewesen wäre.

Normenkette:

Einigungs-Vertrag Anlage I Kapitel XIX A III Nr. 1 Abs. 5;

Tatbestand:

Der Kläger ist seit 1972 in verschiedenen Forstbetrieben der ehemaligen DDR tätig. Im Jahre 1979 wurde er in den Staatlichen Forstbetrieb M. zur Oberförsterei in versetzt. Dort war er ab dem Jahre 1988 als Oberförster tätig. Bei der Oberförsterei ... handelt es sich um ein sogenanntes Staatsjagdgebiet der ehemaligen DDR. Besondere Aufgabe der Bediensteten war es, Jagdgäste aus der ehemaligen DDR, aber auch aus dem östlichen und westlichen Ausland bei der Jagdausübung zu begleiten. Während der Jagdausübung wurden die Staatsgäste nicht wie sonst von Mitarbeitern des Personenschutzes begleitet. Sie waren ausschließlich mit dem Forstpersonal allein zusammen.

Unter dem 12.11.1985 unterzeichnete der Kläger folgende Verpflichtungserklärung: