LAG Berlin - Urteil vom 05.09.2000
5 Sa 1514/00
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 17.11.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 82 Ca 21312/98

Kündigung: Kündigung wegen Betriebsstilllegung - Zeitpunkt der Entscheidung - Begründungserfordernis

LAG Berlin, Urteil vom 05.09.2000 - Aktenzeichen 5 Sa 1514/00

DRsp Nr. 2002/8224

Kündigung: Kündigung wegen Betriebsstilllegung - Zeitpunkt der Entscheidung - Begründungserfordernis

1. Anders als bei einer auf Auftragsmangel gestützten betriebsbedingten Kündigung bedarf es im Falle der Stillegung des Betriebes, wo feststeht, dass zu einem bestimmten Zeitpunkt sämtliche Arbeitsplätze in Wegfall geraten, keiner substantiierten Darstellung der Entwicklung des Auftrages - und des daraus folgenden Beschäftigungsvolumens sowie der zur Abarbeitung desselben vorhandenen Arbeitnehmerstamms. 2. Dies muß jedenfalls dann gelten, wenn zwischen dem Entschluss zur Stillegung des Betriebes bzw. dem Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigungen und dem ins Auge gefassten Endzeitpunkt der Stillegung nur eine Zeitspanne von 6 Monaten liegt, die sich aus den unterschiedlich langen Kündigungsfristen der Arbeitnehmer ergibt. 3. Es ist zu beachten, dass die Beurteilung des in Zukunft bzw. zu einem konkretem in der Zukunft liegenden Zeitpunkt noch vorhandenen Beschäftigungsvolumens einer Prognose bedarf, die ohnehin mit den jeder Prognose eigenen Unsicherheitsfaktoren belastet ist. 4. Es erscheint sachgerecht, an die Plausibilität einer diesbezüglichen Prognose im Falle der Betriebsstillegung geringere Anforderungen zu stellen, als im Falle einer Betriebseinschränkung.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 ;

Tatbestand