LAG Berlin - Urteil vom 02.02.1995
7 Sa 126/93
Normen:
EinigungsV Anlage I Kap XIX A III Nr. 1 Abs. 5 Nr. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 25.03.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 20 Ca 19569/92

Kündigung: Kündigung nach EinigungsV - Begriff der Tätigkeit für das MfS - fehlende persönliche Eignung

LAG Berlin, Urteil vom 02.02.1995 - Aktenzeichen 7 Sa 126/93

DRsp Nr. 2002/8010

Kündigung: Kündigung nach EinigungsV - Begriff der Tätigkeit für das MfS - fehlende persönliche Eignung

1. Anlage I Kapitel XIX A III Nr. 1 Abs. 5 Nr. 2 EinigungsV setzt voraus, daß der Arbeitnehmer für das frühere Ministerium für Staatssicherheit tätig war. Eine Tätigkeit für das frühere MfS liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer bewußt und final für dieses Ministerium gearbeitet hat. 2. Von fehlender persönlicher Eignung kann nicht gesprochen werden, wenn der Arbeitnehmer nicht gewußt hat, daß die Einrichtung, in der er tätig war, teilweise Aufträge für das MfS erledigt hat.

Normenkette:

EinigungsV Anlage I Kap XIX A III Nr. 1 Abs. 5 Nr. 2 ;

Hinweise:

Siehe hierzu die aufhebende Entscheidung des BAG vom 21-.11.1996 - 8 AZR 205/95 -.

Vorinstanz: ArbG Berlin, vom 25.03.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 20 Ca 19569/92