Kündigung: Kündigung nach dem Einigungs-Vertrag - mangelnde Eignung - Lehrer
LAG Thüringen, Urteil vom 15.06.1993 - Aktenzeichen 5/1 Sa 25/93
DRsp Nr. 1994/2349
Kündigung: Kündigung nach dem Einigungs-Vertrag - mangelnde Eignung - Lehrer
»1. Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 Abs. 4 Nr. 1 des Einigungsvertrages (EV) enthält eine eigenständige Regelung, neben der die Voraussetzungen nach § 1 Abs. 2KSchG nicht zu prüfen sind (im Anschluß an BAG, Urteil vom 18.3.1993 - 8 AZR 356/92; DB 1993, 1982; ebenso schon BAG, Urteil vom 24.9.1992 - 8 AZR 557/91 -, BB 1993, 363 = MDR 1993, 531 = NZA 1993, 362 = RAnB 1993, 54 [LS]).Nichteignung des Arbeitnehmers; gerichtl. Überprüfung2. Es besteht kein gerichtsfreier Beurteilungsspielraum des Arbeitgebers im Hinblick auf die persönliche Nichteignung des Arbeitnehmers.»Persönliche Eignung« (gem. EV), Voraussetzungen3. Die persönliche Eignung eines Arbeitnehmers im Sinne von Abs. 4 Nr. 1 aaO. des EV setzt voraus, daß der Arbeitnehmer sich durch sein gesamtes persönliches Verhalten zur freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen muß.»persönliche Eignung« bei LehrernEin Lehrer muß den ihm anvertrauten Kindern und Jugendlichen glaubwürdig die Grundwerte der Verfassung der Bundesrepublik Deutschland vermitteln (im Anschluß an BAG, Urteil vom 18.3.1993 - 8 AZR 356/92 -, DB 1993, 1982 = MDR 1993, 1091).Zweifel bei Identifizierung mit den Zielen des SED-Staates
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