BAG - Urteil vom 14.01.1993
2 AZR 343/92
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 ;
Fundstellen:
EzA § 1 KSchG Krankheit Nr. 39
NZA 1994, 309
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 27.01.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Sa 858/90
ArbG Kassel, vom 18.05.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 37/90

Kündigung: Kündigung infolge krankheitsbedingter Fehlzeiten - Kurzerkrankungen - Zukunftsprognose

BAG, Urteil vom 14.01.1993 - Aktenzeichen 2 AZR 343/92

DRsp Nr. 2001/277

Kündigung: Kündigung infolge krankheitsbedingter Fehlzeiten - Kurzerkrankungen - Zukunftsprognose

1. Krankheitsbedingte Fehlzeiten können eine negative Zukunftsprognose und damit eine wegen häufiger Kurzerkrankung ausgesprochene Kündigung jedenfalls dann nicht rechtfertigen, wenn sie auf Betriebsunfällen beruhen oder auf eine einmalige Ursache zurückgehen. 2. Ein Sachverständigengutachten unterliegt wie jedes andere Beweismittel der freien Beweiswürdigung (§ 286 ZPO); der Tatrichter ist daher nicht gehindert, von einem Gutachten abzuweichen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 ;

Tatbestand