1. Krankheitsbedingte Fehlzeiten können eine negative Zukunftsprognose und damit eine wegen häufiger Kurzerkrankung ausgesprochene Kündigung jedenfalls dann nicht rechtfertigen, wenn sie auf Betriebsunfällen beruhen oder auf eine einmalige Ursache zurückgehen.2. Ein Sachverständigengutachten unterliegt wie jedes andere Beweismittel der freien Beweiswürdigung (§ 286ZPO); der Tatrichter ist daher nicht gehindert, von einem Gutachten abzuweichen.
Normenkette:
KSchG § 1 Abs. 2 ;
Tatbestand
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