Kündigung: Kündigung eines Handelsvertreters - Anwendbarkeit des KSchG
LAG Düsseldorf, vom 30.07.1980 - Aktenzeichen 12 Sa 508/80
DRsp Nr. 1996/18986
Kündigung: Kündigung eines Handelsvertreters - Anwendbarkeit des KSchG
1. Bei außerordentlicher Kündigung eines selbständigen Handelsvertreters ist wegen des wichtigen Grundes nicht auf § 626BGB, sondern auf §§ 89 ff. HGB, insbesondere § 89aHGB abzustellen.2. Gilt ein selbständiger Handelsvertreter nach § 5 Abs 2ArbGG als Arbeitnehmer, so findet das Kündigungsschutzgesetz dennoch auf ihn keine Anwendung; für die Beendigung des Vertragsverhältnisses gelten vielmehr die §§ 89 ff. HGB, insbesondere § 89bHGB.